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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.

2. Vertragsabschluss

Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.

3. Preise, Preislisten

Unsere Preise gelten ab Werk. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
Für jede Lieferung unter 750,00€ Netto Warenwert wird ein Versandservice in Höhe von 8,90 Euro berechnet.
Lieferungen über 750,00€ Netto Warenwert Versandkostenfrei.

Bei Sonderabwicklungen (z.B. sperrigen Gütern, Expressaufträgen, Stückgut) ist Bucar Diamantwerkzeuge berechtigt, höhere Servicepauschalen in Rechnung zu stellen.
Wird die Lieferung im Laufe des folgenden Werktages gewünscht, so fällt bei einer Normalsendung eine Expresspauschale von 9,80 Euro zuzüglich Versandkosten an; bei Auslieferung per Spedition beträgt die Expresspauschale 34,00 Euro zuzüglich Versandkosten.
Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.
Bei Rechnungsstellung werden die Preise je Packeinheit auf volle Cent gerundet (dritte Dezimalstelle größer 4 wird auf-, sonst abgerundet) und mit der Bestellmenge multipliziert.

4. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

Der Besteller gerät in Zahlungsverzug mit Empfang der ersten Mahnung oder ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gemäß § 286 Abs.3 BGB. Im Falle des Verzuges stehen uns – vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens – Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu.
Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Lieferung

Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.
Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.
Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.
Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Die zuverlässige Versendung der bestellten Ware wird durch von uns beauftrage Frachtführer sichergestellt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Besteller obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.
Im Falle einer Warenrücknahme aus Kulanz sind wir berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15% des zurückgenommenen Warenwertes, mindestens 15,00 Euro, höchstens 250,00 Euro, zu berechnen.

6. Lieferfrist

Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

8. Beanstandungen

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden.

9. Gewährleistung

Wir räumen dem Besteller trotz gesetzlicher Einschränkungs- und Abkürzungsmöglichkeiten uneingeschränkte gesetzliche Gewährleistungsrechte ein.

10. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Für Schäden, die infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - , die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
bei Vorsatz
bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Bei Schäden wegen verspäteter Lieferung von Express-Aufträgen („Lieferung im Laufe des nächsten Werktages“) haftet Bucar Diamantwerkzeuge bis zu einer Höhe von höchstens 250,- EUR je Auftrag. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden ist ausgeschlossen.
Wir übernehmen keine Haftung, wenn der Besteller unsere für den professionellen Einsatz bestimmten Produkte privaten Endverbrauchern zugänglich macht.

10. Service

Zur Schadensanalyse werden die Maschinen zerlegt. Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung erfolgen kostenfrei. Verschleiß und Fehlanwendung stellen keine Gewährleistungsfälle dar.
Liegt kein Gewährleistungsfall vor, ermitteln wir den Reparaturbedarf und die hierfür erforderlichen Reparaturkosten.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten liegen über dem Zeitwert der Maschine) unterbreiten wir dem Besteller ein Angebot für den Kauf einer Neumaschine. Falls der Besteller auf unser Angebot zum Kauf einer Neumaschine nicht innerhalb von einer Woche reagiert, kontaktieren wir den Besteller telefonisch. Falls der Besteller weder den Kauf einer Neumaschine beauftragt noch die defekte Maschine zurück verlangt, kontaktieren wir den Besteller nochmals nach 2 Wochen schriftlich mit einer Nachfrist von weiteren 2 Wochen. Sollte auch diese Frist ereignislos verstreichen, gehen wir davon aus, dass weder ein Neukauf beauftragt noch die Rücksendung der Maschine gewünscht wird und entsorgen die Maschine kostenfrei.
Falls der Besteller die Maschine unrepariert zurück verlangt, sind wir aus bestehenden technischen Regeln verpflichtet, die Maschine in einem zerlegten Zustand zurück zu senden. In diesem Falle berechnen wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,00 € zzgl. 13,80 € Handlings- und Servicepauschale. Die Nutzung der unreparierten, vom Besteller selbst zusammengebauten Maschine erfolgt auf alleiniges Risiko des Bestellers. Für etwaige Schäden haften wir in diesem Falle nicht.
Bei allen Aufträgen (außer im Gewährleistungsfall und bei Entsorgung) wird zusätzlich eine Service- und Handlingspauschale in Höhe von 13,80 € berechnet. Bei Sonderabwicklungen (z.B. Fallschutzprüfungen, sperrigen Gütern, Expressaufträgen, Stückgut, Prüfungen) sind wir berechtigt nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen. Im Rahmen von Fallschutzprüfungen werden dem Besteller die Kosten für die Prüfung in Rechnung gestellt, auch wenn das Gerät die Prüfung nicht besteht.
Die Gewährleistungszeit für reparierte Maschinen beträgt 12 Monate, endet aber nicht vor Ablauf der ursprünglichen, vertraglichen Gewährleistungszeit.

11. Beschaffenheitsmerkmale

Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich, sie befreien den Besteller nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort wird unser Firmensitz in Nürnberg vereinbart. Als Gerichtsstand gilt der Platz, an dem sich die für uns zuständigen Gerichte befinden. Wir behalten uns vor, jedes andere nach den gesetzlichen Vorschriften zulässige Gericht anzurufen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.